151.2
GG
CH-SG
Art. 124 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze
VI. Finanzhaushalt - 3. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Art. 124 GG · Grundsätze
1. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung Rahmenbedingungen für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung festlegen.
2. Sie bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten für
a) die Erteilung von Leistungsaufträgen;
b) die Erteilung von Globalkrediten;
c) die Sicherstellung des Controllings.
3. Die Gemeindeordnung kann von den Bestimmungen dieses Erlasses abweichen, soweit dies für die Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung erforderlich ist.