Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 124 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze

VI. Finanzhaushalt - 3. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
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Art. 124 GG · Grundsätze

1. Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung Rahmenbedingungen für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung festlegen.

2. Sie bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten für

a) die Erteilung von Leistungsaufträgen;

b) die Erteilung von Globalkrediten;

c) die Sicherstellung des Controllings.

3. Die Gemeindeordnung kann von den Bestimmungen dieses Erlasses abweichen, soweit dies für die Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung erforderlich ist.

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