Art. 123b Gemeindegesetz (GG) - Form und Inhalt der Veröffentlichung
Art. 123b GG · Form und Inhalt der Veröffentlichung
1. Der Rat veröffentlicht die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäftsbericht, soweit die Bürgerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.
2. Je Behördemitglied werden wenigstens veröffentlicht
a) Name;
b) Funktion in der Behörde;
c) Pensum in Prozent bei Personen, die für die Behördentätigkeit einen Monatslohn beziehen;
d) Bruttolohn für die Behördentätigkeit;
e) Spesenvergütungen für die Behördentätigkeit;
f) Entschädigungen über Fr. 500.-, die ein Behördemitglied für seine Tätigkeit in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erhält, in die es von der Gemeinde direkt oder indirekt abgeordnet wurde, sofern die Entschädigung dem Behördemitglied und nicht der Gemeinde zufliesst.