Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 123b Gemeindegesetz (GG) - Form und Inhalt der Veröffentlichung

VI. Finanzhaushalt - 2bis. Veröffentlichung der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 123b GG · Form und Inhalt der Veröffentlichung

1. Der Rat veröffentlicht die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäftsbericht, soweit die Bürgerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.

2. Je Behördemitglied werden wenigstens veröffentlicht

a) Name;

b) Funktion in der Behörde;

c) Pensum in Prozent bei Personen, die für die Behördentätigkeit einen Monatslohn beziehen;

d) Bruttolohn für die Behördentätigkeit;

e) Spesenvergütungen für die Behördentätigkeit;

f) Entschädigungen über Fr. 500.-, die ein Behördemitglied für seine Tätigkeit in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erhält, in die es von der Gemeinde direkt oder indirekt abgeordnet wurde, sofern die Entschädigung dem Behördemitglied und nicht der Gemeinde zufliesst.

← Art. 123a GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 124 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →