Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 123a Gemeindegesetz (GG) - Konsolidierung

VI. Finanzhaushalt - 2. Finanzielle Führungsinstrumente
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Art. 123a GG · Konsolidierung

1. Der Rat erstellt eine konsolidierte Sicht auf den Finanzhaushalt, wenn ohne Konsolidierung die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken nicht möglich ist.

2. Er legt Form, Umfang und Methode der Konsolidierung fest und erstattet der Bürgerschaft Bericht.

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