151.2
GG
CH-SG
Art. 123a Gemeindegesetz (GG) - Konsolidierung
VI. Finanzhaushalt - 2. Finanzielle Führungsinstrumente
Art. 123a GG · Konsolidierung
1. Der Rat erstellt eine konsolidierte Sicht auf den Finanzhaushalt, wenn ohne Konsolidierung die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken nicht möglich ist.
2. Er legt Form, Umfang und Methode der Konsolidierung fest und erstattet der Bürgerschaft Bericht.