Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 123 Gemeindegesetz (GG) - Internes Kontrollsystem

VI. Finanzhaushalt - 2. Finanzielle Führungsinstrumente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 123 GG · Internes Kontrollsystem

1. Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes internes Kontrollsystem.

2. Es dient insbesondere

a) der zweckmässigen Verwendung der Mittel;

b) der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltführung.

← Art. 122 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 123a GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →