151.2
GG
CH-SG
Art. 122 Gemeindegesetz (GG) - Finanzplan
VI. Finanzhaushalt - 2. Finanzielle Führungsinstrumente
Art. 122 GG · Finanzplan
1. Der Rat erstellt jährlich einen Finanzplan, der wenigstens die Planung für die drei dem Budget folgenden Rechnungsjahre umfasst.
2. Er enthält insbesondere
a) Überblick über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag;
b) Zusammenstellung der Investitionsvorhaben;
c) Schätzung des Finanzbedarfs;
d) Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten.
3. Spezialgemeinden, Zweckverbände, Gemeindeverbände und unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen, die keine Aufgaben erfüllen, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, können auf die Erstellung eines Finanzplans verzichten.