151.2
GG
CH-SG
Art. 121 Gemeindegesetz (GG) - c) Überprüfung der Angemessenheit
VI. Finanzhaushalt - 1quater. Kredite und Ausgaben
Art. 121 GG · c) Überprüfung der Angemessenheit
1. Der Gemeinderat kann die Angemessenheit der Ausgaben vom zuständigen Departement überprüfen lassen.
2. Der Gemeinderat oder der Schulrat kann den Entscheid des zuständigen Departementes an die Regierung weiterziehen. Frist und Form richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 über die Erhebung von Rekursen.
3. Die Regierung entscheidet endgültig.