151.2
GG
CH-SG
Art. 120 Gemeindegesetz (GG) - b) Verfahren
VI. Finanzhaushalt - 1quater. Kredite und Ausgaben
Art. 120 GG · b) Verfahren
1. Die Schulgemeinde meldet ihren Finanzbedarf der politischen Gemeinde.
2. Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie ihren Finanzbedarf anteilmässig auf. Massgebend ist zu 30 Prozent die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und zu 70 Prozent die Zahl der Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule werden doppelt gezählt.
3. Der Finanzbedarf der Schulgemeinden ist für die politische Gemeinde eine gebundene Ausgabe.