Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 119 Gemeindegesetz (GG) - Finanzbedarf der Schulgemeinde a) Begriff

VI. Finanzhaushalt - 1quater. Kredite und Ausgaben
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Art. 119 GG · Finanzbedarf der Schulgemeinde a) Begriff

1. Der Finanzbedarf der Schulgemeinde entspricht den Ausgaben, welche die Schulgemeinde nicht durch eigene Einnahmen decken kann.

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