Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 117 Gemeindegesetz (GG) - b) Zuständigkeit

VI. Finanzhaushalt - 1quater. Kredite und Ausgaben
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Art. 117 GG · b) Zuständigkeit

1. Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt.

2. Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite erforderlich.

3. Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.

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