151.2
GG
CH-SG
Art. 117 Gemeindegesetz (GG) - b) Zuständigkeit
VI. Finanzhaushalt - 1quater. Kredite und Ausgaben
Art. 117 GG · b) Zuständigkeit
1. Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt.
2. Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite erforderlich.
3. Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.