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151.2 GG CH-SG

Art. 115 Gemeindegesetz (GG) - Steuerplanung und Steuerfuss

VI. Finanzhaushalt - 1ter. Budgetierung
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Art. 115 GG · Steuerplanung und Steuerfuss

1. Mit dem Budget wird festgelegt, in welchem Ausmass Steuern zu erheben sind.

2. Der Steuerfuss wird so angesetzt, dass das budgetierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung ausgeglichen ist.

3. Der Steuerfuss kann tiefer angesetzt werden, wenn der Aufwandüberschuss durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.

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