151.2
GG
CH-SG
Art. 114 Gemeindegesetz (GG) - Ausgleich von Aufwand und Ertrag
VI. Finanzhaushalt - 1ter. Budgetierung
Art. 114 GG · Ausgleich von Aufwand und Ertrag
1. Das Budget der Erfolgsrechnung wird so ausgestaltet, dass im Gesamtergebnis der Ertrag den Aufwand ausgleicht.
2. Ein Aufwandüberschuss ist zulässig, wenn er durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.