Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 114 Gemeindegesetz (GG) - Ausgleich von Aufwand und Ertrag

VI. Finanzhaushalt - 1ter. Budgetierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 114 GG · Ausgleich von Aufwand und Ertrag

1. Das Budget der Erfolgsrechnung wird so ausgestaltet, dass im Gesamtergebnis der Ertrag den Aufwand ausgleicht.

2. Ein Aufwandüberschuss ist zulässig, wenn er durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.

← Art. 113 GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 115 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →