151.2
GG
CH-SG
Art. 113 Gemeindegesetz (GG) - Budget
VI. Finanzhaushalt - 1ter. Budgetierung
Art. 113 GG · Budget
1. Für das Rechnungsjahr wird ein Budget erstellt.
1bis. Das Budget setzt sich zusammen aus dem Budget des allgemeinen Haushalts und den Budgets der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.
2. Das Budget führt den zu erwartenden Aufwand und Ertrag sowie die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen auf. Erhebliche Abweichungen gegenüber dem Budget des vorangehenden Rechnungsjahres werden begründet.
3. Die Kredite werden grundsätzlich auf den untersten Stufen der funktionalen und der Artengliederung beschlossen. Die Gemeindeordnung kann den Kreditbeschluss höchstens auf der dritten Stufe der Artengliederung vorsehen.