151.2
GG
CH-SG
Art. 110r Gemeindegesetz (GG) - 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110r GG · 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag
1. Der Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag entspricht der Summe der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre und des Gesamtergebnisses des laufenden Jahres.