Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110r Gemeindegesetz (GG) - 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110r GG · 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag

1. Der Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag entspricht der Summe der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre und des Gesamtergebnisses des laufenden Jahres.

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