151.2
GG
CH-SG
Art. 110q Gemeindegesetz (GG) - 7. Ausgleichsreserve
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110q GG · 7. Ausgleichsreserve
1. Die Ausgleichsreserve dient dem kurz- bis mittelfristigen Ausgleich der Erfolgsrechnung.
2. Sie kann zur Reduktion von Aufwand- und Ertragsüberschüssen im Gesamtergebnis verwendet werden.
3. Bei einem Ertragsüberschuss im operativen Ergebnis führen Einlagen in die Ausgleichsreserve nicht zu einem Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis.
4. Bei einem Aufwandüberschuss im operativen Ergebnis führen Bezüge aus der Ausgleichsreserve nicht zu einem Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis.