Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110p Gemeindegesetz (GG) - 6. Vorfinanzierungen

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 110p GG · 6. Vorfinanzierungen

1. Die Vorfinanzierung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines zukünftigen Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte künftige Investitionsausgabe.

← Art. 110o GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 110q GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →