151.2
GG
CH-SG
Art. 110p Gemeindegesetz (GG) - 6. Vorfinanzierungen
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110p GG · 6. Vorfinanzierungen
1. Die Vorfinanzierung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines zukünftigen Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte künftige Investitionsausgabe.