151.2
GG
CH-SG
Art. 110o Gemeindegesetz (GG) - 5. Zusätzliche Abschreibungen
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110o GG · 5. Zusätzliche Abschreibungen
1. Die zusätzliche Abschreibung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines bestehenden Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte, bereits getätigte Investitionsausgabe.