Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110o Gemeindegesetz (GG) - 5. Zusätzliche Abschreibungen

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110o GG · 5. Zusätzliche Abschreibungen

1. Die zusätzliche Abschreibung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines bestehenden Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte, bereits getätigte Investitionsausgabe.

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