151.2
GG
CH-SG
Art. 110n Gemeindegesetz (GG) - 4. Reserve Werterhalt Finanzvermögen
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110n GG · 4. Reserve Werterhalt Finanzvermögen
1. Die Reserve Werterhalt Finanzvermögen dient
a) der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen;
b) dem Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.
2. Die Einlagen können aus Erträgen des Finanzvermögens gebildet werden.
3. Die Bildung der Reserve bedarf eines Reglements. Dieses bestimmt wenigstens
a) die Höhe der fixen jährlichen Einlage aus Erträgen der Finanzliegenschaften als Prozentsatz des Neuwerts dieser Liegenschaften;
b) die Höhe zusätzlicher Einlagen aus Wertsteigerungen des Finanzvermögens;
c) den höchsten Bestand der Reserve.
4. Schulgemeinden führen keine Reserve Werterhalt Finanzvermögen.