151.2
GG
CH-SG
Art. 110l Gemeindegesetz (GG) - 2. Spezialfinanzierungen
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110l GG · 2. Spezialfinanzierungen
1. Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die in einem allgemein verbindlichen Reglement vorgesehene Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten Zweck.
2. Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Spezialfinanzierungen dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.