Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110k Gemeindegesetz (GG) - d) Fremd- und Eigenkapital 1. Begriff

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110k GG · d) Fremd- und Eigenkapital 1. Begriff

1. Das Fremdkapital besteht aus kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten. Es wird zum Nominalwert bewertet.

2. Das Eigenkapital umfasst

a) die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen mit wesentlichem Gestaltungsspielraum;

b) die Fonds mit wesentlichem Gestaltungsspielraum;

c) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;

d) die zusätzlichen Abschreibungen;

e) die Vorfinanzierungen;

f) die Ausgleichsreserve;

g) weitere gesetzlich vorgesehene Reserven;

h) den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.

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