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151.2 GG CH-SG

Art. 110j Gemeindegesetz (GG) - 2. Bilanzierung und Bewertung

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110j GG · 2. Bilanzierung und Bewertung

1. Ein Vermögenswert im Verwaltungsvermögen wird bilanziert, wenn

a) er einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweist und

b) sein Wert verlässlich ermittelt werden kann und

c) sein Wert über der Aktivierungsgrenze liegt.

2. Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet. Entstehen keine Ausgaben, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.

3. Die Abschreibung der Anlagen des Verwaltungsvermögens erfolgt linear auf der Basis der erwarteten Nutzungsdauer je Anlagekategorie. Das Verwaltungsvermögen wird in einer Anlagenbuchhaltung geführt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2024.6 · sg (Art. 110j Abs. 1 GG)
Municipality Ventilation System Accounting Dispute
Used to support the decision that the investment must be capitalized because it creates a long-term public benefit and exceeds the capitalization threshold.