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151.2 GG CH-SG

Art. 110h Gemeindegesetz (GG) - 2. Bilanzierung und Bewertung

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110h GG · 2. Bilanzierung und Bewertung

1. Ein Vermögenswert im Finanzvermögen wird bilanziert, wenn er einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringt und sein Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2. Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.

3. Folgebewertungen erfolgen periodisch zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag. Finanz- und Sachanlagen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.

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