Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110g Gemeindegesetz (GG) - b) Finanzvermögen 1. Begriff

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110g GG · b) Finanzvermögen 1. Begriff

1. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

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