151.2
GG
CH-SG
Art. 110g Gemeindegesetz (GG) - b) Finanzvermögen 1. Begriff
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110g GG · b) Finanzvermögen 1. Begriff
1. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.