Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110f Gemeindegesetz (GG) - Bilanz a) Gliederung

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110f GG · Bilanz a) Gliederung

1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.

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