Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110e Gemeindegesetz (GG) - Geldflussrechnung

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110e GG · Geldflussrechnung

1. Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel auf.

2. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit gegliedert.

3. In Spezialgemeinden, Zweckverbänden, Gemeindeverbänden und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, deren Aufwand nach Jahresrechnung zehn Mio. Franken in jedem der drei vorangehenden Rechnungsjahre nicht übersteigt, kann auf eine Geldflussrechnung verzichtet werden.

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