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151.2 GG CH-SG

Art. 110d Gemeindegesetz (GG) - Investitionsrechnung

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110d GG · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.

2. Die Nettoinvestition wird aktiviert.

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