151.2
GG
CH-SG
Art. 110d Gemeindegesetz (GG) - Investitionsrechnung
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110d GG · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
2. Die Nettoinvestition wird aktiviert.