151.2
GG
CH-SG
Art. 110c Gemeindegesetz (GG) - c) Aufwandüberschuss
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110c GG · c) Aufwandüberschuss
1. Ein Aufwandüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung kann ganz oder teilweise aus der Ausgleichsreserve gedeckt werden, soweit er nicht durch andere Erträge der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung gedeckt wird. Er wird durch eine allfällige Ausgleichsreserve gedeckt, soweit er nicht durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann.
2. Ein verbleibender Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
3. Ein Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis des laufenden Jahres, der nicht durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann, wird spätestens dem übernächsten Budget in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung belastet.