151.2
GG
CH-SG
Art. 110b Gemeindegesetz (GG) - b) Ertragsüberschuss
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110b GG · b) Ertragsüberschuss
1. Ein Ertragsüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung sowie Erträge aus Vorfinanzierungen und zusätzlichen Abschreibungen werden ganz oder teilweise eingelegt in
a) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
b) die zusätzlichen Abschreibungen;
c) die Vorfinanzierungen;
d) die Ausgleichsreserve;
e) die weiteren gesetzlich vorgesehenen Reserven.
2. Ein verbleibender Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.