Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 110b Gemeindegesetz (GG) - b) Ertragsüberschuss

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110b GG · b) Ertragsüberschuss

1. Ein Ertragsüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung sowie Erträge aus Vorfinanzierungen und zusätzlichen Abschreibungen werden ganz oder teilweise eingelegt in

a) die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;

b) die zusätzlichen Abschreibungen;

c) die Vorfinanzierungen;

d) die Ausgleichsreserve;

e) die weiteren gesetzlich vorgesehenen Reserven.

2. Ein verbleibender Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.

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