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151.2 GG CH-SG

Art. 110a Gemeindegesetz (GG) - Erfolgsrechnung a) Grundsatz

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 110a GG · Erfolgsrechnung a) Grundsatz

1. Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode.

2. Das operative Ergebnis nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die erste Stufe der Erfolgsrechnung. Es besteht aus

a) dem Betriebsergebnis;

b) dem Finanzergebnis.

3. Das Ergebnis aus Reservenveränderungen nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die zweite Stufe der Erfolgsrechnung. Es umfasst die Veränderungen

a) der Reserve Werterhalt Finanzvermögen;

b) der zusätzlichen Abschreibungen;

c) der Vorfinanzierungen;

d) der Ausgleichsreserve;

e) weiterer gesetzlich vorgesehener Reserven.

4. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der ersten und der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung.

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