151.2
GG
CH-SG
Art. 110a Gemeindegesetz (GG) - Erfolgsrechnung a) Grundsatz
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 110a GG · Erfolgsrechnung a) Grundsatz
1. Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode.
2. Das operative Ergebnis nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die erste Stufe der Erfolgsrechnung. Es besteht aus
a) dem Betriebsergebnis;
b) dem Finanzergebnis.
3. Das Ergebnis aus Reservenveränderungen nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die zweite Stufe der Erfolgsrechnung. Es umfasst die Veränderungen
a) der Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
b) der zusätzlichen Abschreibungen;
c) der Vorfinanzierungen;
d) der Ausgleichsreserve;
e) weiterer gesetzlich vorgesehener Reserven.
4. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der ersten und der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung.