Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 107 Gemeindegesetz (GG) - Inhalt

VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
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Art. 107 GG · Inhalt

1. Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

2. Sie setzt sich zusammen aus der Rechnung des allgemeinen Haushalts und der Rechnung der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.

3. Die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen umfassen

a) die Erfolgsrechnung;

b) die Investitionsrechnung;

c) die Geldflussrechnung;

d) die Bilanz;

e) den Anhang.

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