151.2
GG
CH-SG
Art. 107 Gemeindegesetz (GG) - Inhalt
VI. Finanzhaushalt - 1bis. Jahresrechnung
Art. 107 GG · Inhalt
1. Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
2. Sie setzt sich zusammen aus der Rechnung des allgemeinen Haushalts und der Rechnung der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.
3. Die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen umfassen
a) die Erfolgsrechnung;
b) die Investitionsrechnung;
c) die Geldflussrechnung;
d) die Bilanz;
e) den Anhang.