Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 106b Gemeindegesetz (GG) - Gliederung des Haushalts

VI. Finanzhaushalt - 1. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (197 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 106b GG · Gliederung des Haushalts

1. Budget und Jahresrechnung werden funktional und nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen dargestellt.

2. Die Gemeinde kann zusätzlich eine institutionelle Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen.

← Art. 106a GG Gemeindegesetz (GG) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 107 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →