151.2
GG
CH-SG
Art. 106b Gemeindegesetz (GG) - Gliederung des Haushalts
VI. Finanzhaushalt - 1. Allgemeines
Art. 106b GG · Gliederung des Haushalts
1. Budget und Jahresrechnung werden funktional und nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen dargestellt.
2. Die Gemeinde kann zusätzlich eine institutionelle Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen.