Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 106a Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung

VI. Finanzhaushalt - 1. Allgemeines
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Art. 106a GG · Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung

1. Die Rechnungslegung zeigt ein Bild des Finanzhaushalts, das möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie richtet sich nach den Grundsätzen der

a) Bruttodarstellung;

b) Fortführung;

c) Periodenabgrenzung;

d) Vergleichbarkeit;

e) Stetigkeit;

f) Verständlichkeit;

g) Wesentlichkeit;

h) Zuverlässigkeit.

2. Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der

a) Nachprüfbarkeit;

b) Rechtzeitigkeit;

c) Richtigkeit;

d) Vollständigkeit.

3. Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der

a) Bruttodarstellung;

b) Jährlichkeit;

c) Spezifikation;

d) Vergleichbarkeit;

e) Vollständigkeit.

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