151.2
GG
CH-SG
Art. 106a Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung
VI. Finanzhaushalt - 1. Allgemeines
Art. 106a GG · Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung
1. Die Rechnungslegung zeigt ein Bild des Finanzhaushalts, das möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie richtet sich nach den Grundsätzen der
a) Bruttodarstellung;
b) Fortführung;
c) Periodenabgrenzung;
d) Vergleichbarkeit;
e) Stetigkeit;
f) Verständlichkeit;
g) Wesentlichkeit;
h) Zuverlässigkeit.
2. Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der
a) Nachprüfbarkeit;
b) Rechtzeitigkeit;
c) Richtigkeit;
d) Vollständigkeit.
3. Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der
a) Bruttodarstellung;
b) Jährlichkeit;
c) Spezifikation;
d) Vergleichbarkeit;
e) Vollständigkeit.