151.2
GG
CH-SG
Art. 106 Gemeindegesetz (GG) - Grundsätze der Haushaltsführung
VI. Finanzhaushalt - 1. Allgemeines
Art. 106 GG · Grundsätze der Haushaltsführung
1. Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.
2. Der Rat ist für die Führung des Finanzhaushalts verantwortlich.
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