Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 103 Gemeindegesetz (GG) - Protokoll

V. Rat und Verwaltung - 4. Geschäftsordnung
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Art. 103 GG · Protokoll

1. Das Protokoll enthält

a) Ort und Zeit der Sitzung;

b) Name des oder der Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie der Protokollführerin oder des Protokollführers;

c) behandelte Geschäfte und Beschlüsse;

d) Namen der sich im Ausstand befindenden Mitglieder;

e) Anträge und Erklärungen eines Mitglieds, wenn Protokollierung verlangt wird;

f) wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen wird;

g) Zirkulationsbeschlüsse und Verfügungen des Präsidiums, die seit der letzten Sitzung ergangen sind.

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