151.2
GG
CH-SG
Art. 103 Gemeindegesetz (GG) - Protokoll
V. Rat und Verwaltung - 4. Geschäftsordnung
Art. 103 GG · Protokoll
1. Das Protokoll enthält
a) Ort und Zeit der Sitzung;
b) Name des oder der Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie der Protokollführerin oder des Protokollführers;
c) behandelte Geschäfte und Beschlüsse;
d) Namen der sich im Ausstand befindenden Mitglieder;
e) Anträge und Erklärungen eines Mitglieds, wenn Protokollierung verlangt wird;
f) wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen wird;
g) Zirkulationsbeschlüsse und Verfügungen des Präsidiums, die seit der letzten Sitzung ergangen sind.