Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 101 Gemeindegesetz (GG) - Geschäftsreglement

V. Rat und Verwaltung - 4. Geschäftsordnung
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Art. 101 GG · Geschäftsreglement

1. Der Rat erlässt ein Geschäftsreglement. Er regelt insbesondere

a) Einberufung zu den Sitzungen;

b) Beratung und Beschlussfassung;

c) die Unterschriftsberechtigung.

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