151.2
GG
CH-SG
Art. 100 Gemeindegesetz (GG) - Verantwortlichkeit
V. Rat und Verwaltung - 3. Amtspflichten
Art. 100 GG · Verantwortlichkeit
1. Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verantwortlich.
2. Der Rat, die Geschäftsprüfungskommission oder das Parlament sind zuständig zur Erhebung einer Straf- oder Schadenersatzklage.
3. Die Regierung kann anstelle der Gemeinde handeln, wenn erhebliche Gemeindeinteressen verletzt wurden und keine Gemeindebehörde Straf- oder Schadenersatzklage erhebt.