Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.2 GG CH-SG

Art. 100 Gemeindegesetz (GG) - Verantwortlichkeit

V. Rat und Verwaltung - 3. Amtspflichten
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Art. 100 GG · Verantwortlichkeit

1. Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verantwortlich.

2. Der Rat, die Geschäftsprüfungskommission oder das Parlament sind zuständig zur Erhebung einer Straf- oder Schadenersatzklage.

3. Die Regierung kann anstelle der Gemeinde handeln, wenn erhebliche Gemeindeinteressen verletzt wurden und keine Gemeindebehörde Straf- oder Schadenersatzklage erhebt.

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