147.12
CH-SG
Art. 6 Gebührentarif des Staatsarchivs - Verzicht auf Gebührenerhebung
Art. 6 Gebührentarif des Staatsarchivs · Verzicht auf Gebührenerhebung
1. Von öffentlichen Organen nach [Art. 1](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/147.1/de/art1) Bst. a des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[[4]](#paragraphtext_content_fn_252949_2_4_c) werden keine Gebühren erhoben, wenn sie Leistungen des Staatsarchivs zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe beanspruchen.
2. Das Staatsarchiv kann Schülerinnen und Schülern oder Studierenden die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Interesse der schulischen oder universitären Geschichtsforschung ist.