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147.11 VAA CH-SG

Art. 9 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Zusammenarbeit mit Gemeindearchiven a) Beratung und Unterstützung

II. Staatsarchiv
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Art. 9 VAA · Zusammenarbeit mit Gemeindearchiven a) Beratung und Unterstützung

1. Das Staatsarchiv berät und unterstützt die Gemeindearchive im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Mittel insbesondere

a) mit Arbeitshilfen für Aktenführung und Archivierung;

b) durch Vermittlung von Informationen über die Bewertung von Unterlagen im Hinblick auf den Entscheid über deren Archivwürdigkeit;

c) bei baulichen und räumlichen Fragen sowie bei Anschaffung von Archivmobiliar;

d) durch Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten zu Aktenführung und Archivierung;

e) durch Erteilung von fachtechnischen Auskünften;

f) bei der Erarbeitung von Benutzungsordnung und Gebührentarif.

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