Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
147.11 VAA CH-SG

Art. 8 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Archivierungspflicht

II. Staatsarchiv
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Art. 8 VAA · Archivierungspflicht

1. Das Staatsarchiv kann das Gemeindearchiv anweisen, Unterlagen von besonderer historischer oder rechtlicher Tragweite zu archivieren.

2. Es erlässt eine Verfügung.

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