147.11
VAA
CH-SG
Art. 7 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - b) Inhalt
II. Staatsarchiv
Art. 7 VAA · b) Inhalt
1. Das Staatsarchiv erlässt fachtechnische Richtlinien insbesondere über
a) Mindestanforderungen an die physische und elektronische Aktenführung;
b) das Erstellen eines Ordnungssystems;
c) Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen;
d) Sicherung von Unterlagen in elektronischen Systemen und Voraussetzungen für die elektronische Langzeitarchivierung;
e) Bewertung von Unterlagen hinsichtlich Archivwürdigkeit und Abschluss von Archivierungsvereinbarungen zwischen öffentlichem Organ und zuständigem Archiv;
f) das Anbieten von Unterlagen an das zuständige Archiv und das Erstellen einer elektronischen Angebotsliste;
g) Aufbereitung der Unterlagen zur Ablieferung an das zuständige Archiv.