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147.11 VAA CH-SG

Art. 7 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - b) Inhalt

II. Staatsarchiv
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Art. 7 VAA · b) Inhalt

1. Das Staatsarchiv erlässt fachtechnische Richtlinien insbesondere über

a) Mindestanforderungen an die physische und elektronische Aktenführung;

b) das Erstellen eines Ordnungssystems;

c) Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen;

d) Sicherung von Unterlagen in elektronischen Systemen und Voraussetzungen für die elektronische Langzeitarchivierung;

e) Bewertung von Unterlagen hinsichtlich Archivwürdigkeit und Abschluss von Archivierungsvereinbarungen zwischen öffentlichem Organ und zuständigem Archiv;

f) das Anbieten von Unterlagen an das zuständige Archiv und das Erstellen einer elektronischen Angebotsliste;

g) Aufbereitung der Unterlagen zur Ablieferung an das zuständige Archiv.

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