147.11
VAA
CH-SG
Art. 6 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Fachtechnische Richtlinien a) Geltungsbereich
II. Staatsarchiv
Art. 6 VAA · Fachtechnische Richtlinien a) Geltungsbereich
1. Fachtechnische Richtlinien des Staatsarchivs nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 gelten gegenüber dem öffentlichen Organ
a) von Kanton sowie selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und Stiftung des Kantons als verbindliche Vorgaben. Das Staatsarchiv und die zuständige Stelle der Anstalt oder der Stiftung können fachtechnische Angelegenheiten durch Vereinbarung regeln;
b) von Gemeinde, selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen sowie Gemeindeverband und Zweckverband als Empfehlungen.