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147.11 VAA CH-SG

Art. 6 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Fachtechnische Richtlinien a) Geltungsbereich

II. Staatsarchiv
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Art. 6 VAA · Fachtechnische Richtlinien a) Geltungsbereich

1. Fachtechnische Richtlinien des Staatsarchivs nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 gelten gegenüber dem öffentlichen Organ

a) von Kanton sowie selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt und Stiftung des Kantons als verbindliche Vorgaben. Das Staatsarchiv und die zuständige Stelle der Anstalt oder der Stiftung können fachtechnische Angelegenheiten durch Vereinbarung regeln;

b) von Gemeinde, selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen sowie Gemeindeverband und Zweckverband als Empfehlungen.

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