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147.11 VAA CH-SG

Art. 5 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Fach- und Fachaufsichtsorgan

II. Staatsarchiv
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Art. 5 VAA · Fach- und Fachaufsichtsorgan

1. Das Staatsarchiv wirkt als oberstes kantonales Fachorgan für Aktenführung und Archivierung sowie als Fachaufsichtsorgan über die Gemeindearchive darauf hin, dass die öffentlichen Organe ihre Unterlagen

a) unabhängig vom Informationsträger nach den Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 über die Sicherung erstellen und verwalten;

b) ab Entstehung bis zur Archivierung nach einheitlichen Grundsätzen behandeln.

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