147.11
VAA
CH-SG
Art. 4 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Archivgut
II. Staatsarchiv
Art. 4 VAA · Archivgut
1. Das Staatsarchiv umfasst das Archivgut
a) der Landvogteien vor dem Jahr 1798 sowie des Kantons Säntis und der st.gallischen Teile des Kantons Linth der Jahre 1798 bis 1803;
b) der öffentlichen Organe des Kantons sowie seiner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen;
c) von Institutionen, Organisationen, Familien und Einzelpersonen, soweit deren Archivgut für die Geschichte des Kantons von Bedeutung ist und dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben wird;
d) von Gemeinden, soweit deren Archivgut dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben wird.