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147.11 VAA CH-SG

Art. 4 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Archivgut

II. Staatsarchiv
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Art. 4 VAA · Archivgut

1. Das Staatsarchiv umfasst das Archivgut

a) der Landvogteien vor dem Jahr 1798 sowie des Kantons Säntis und der st.gallischen Teile des Kantons Linth der Jahre 1798 bis 1803;

b) der öffentlichen Organe des Kantons sowie seiner selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen;

c) von Institutionen, Organisationen, Familien und Einzelpersonen, soweit deren Archivgut für die Geschichte des Kantons von Bedeutung ist und dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben wird;

d) von Gemeinden, soweit deren Archivgut dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben wird.

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