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147.11 VAA CH-SG

Art. 3 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Zuständiges Archiv von selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen, Zweckverbänden und Gemeindeverbänden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VAA · Zuständiges Archiv von selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen, Zweckverbänden und Gemeindeverbänden

1. Das selbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeunternehmen, der Gemeindeverband und der Zweckverband bezeichnen jeweils das Gemeindearchiv einer beteiligten Gemeinde als zuständiges Archiv.

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