147.11
VAA
CH-SG
Art. 3 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Zuständiges Archiv von selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen, Zweckverbänden und Gemeindeverbänden
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VAA · Zuständiges Archiv von selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen, Zweckverbänden und Gemeindeverbänden
1. Das selbständige öffentlich-rechtliche Gemeindeunternehmen, der Gemeindeverband und der Zweckverband bezeichnen jeweils das Gemeindearchiv einer beteiligten Gemeinde als zuständiges Archiv.