Art. 24 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Privilegierter Zugang für öffentliche Organe
Art. 24 VAA · Privilegierter Zugang für öffentliche Organe
1. Das zuständige Archiv kann dem öffentlichen Organ, das Unterlagen zur Archivierung abgeliefert hat, privilegierten Zugang zum Archivgut gewähren, wenn
a) das Archivgut nicht älter als 50 Jahre ist und
b) das öffentliche Organ die Unterlagen für das Verwaltungshandeln wieder benötigt.
2. Im Rahmen des privilegierten Zugangs kann das öffentliche Organ das Archivgut ausserhalb des Archivs einsehen.
3. Der privilegierte Zugang erfolgt unter der Voraussetzung, dass
a) der Erhaltungs- und Ordnungszustand des Archivguts nicht beeinträchtigt oder verändert wird;
b) Schädigung und Verlust von Archivgut ausgeschlossen sind;
c) die Einsichtnahme durch Dritte oder betroffene Personen in angemessener Weise möglich bleibt.
4. Das zuständige Archiv kann den privilegierten Zugang zeitlich befristen und mit weiteren Auflagen verknüpfen.