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147.11 VAA CH-SG

Art. 23 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Benutzung der Archive

IV. Zugang zu Archivgut
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Art. 23 VAA · Benutzung der Archive

1. Es erlassen eine Benutzungsordnung

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | das Departement des Innern für das Staatsarchiv; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | der Rat für das Gemeindearchiv. Bei gemeinsamen Archiven nach [Art. 5](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/147.1/de/art5) des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_149550_2_10_c) ist der Rat der das Archiv führenden Gemeinde zuständig. | | |

2. Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar und die Leiterin oder der Leiter des Gemeindearchivs können bei schweren Verstössen gegen die Benutzungsordnung den Zugang zum Archiv einschränken oder entziehen.

3. Als schwere Verstösse gelten insbesondere die vorsätzliche oder grobfahrlässige Beschädigung oder Veränderung sowie das wiederholte Verändern des Ordnungszustands und die Entwendung von Archivgut. Strafanzeige nach [Art. 26](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/147.1/de/art26) des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[[11]](#paragraphtext_content_fn_253035_2_11_c) und die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bleiben vorbehalten.

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