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147.11 VAA CH-SG

Art. 22 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Umsetzung der Trennung

III. Sicherung - 2. Archivgut
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Art. 22 VAA · Umsetzung der Trennung

1. Die Trennung von Unterlagen und Archivgut oder von verschiedenem Archivgut nach Art. 19 bis 21 dieses Erlasses erfolgt räumlich oder durch Kennzeichnung des jeweiligen Archivguts.

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