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147.11 VAA CH-SG

Art. 21 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - b) bei gemeinsamen Archiven oder Übergabe von Archivgut

III. Sicherung - 2. Archivgut
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Art. 21 VAA · b) bei gemeinsamen Archiven oder Übergabe von Archivgut

1. Bei gemeinsamen Gemeindearchiven nach [Art. 5](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/147.1/de/art5) Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[[8]](#paragraphtext_content_fn_253030_2_8_c) bewahrt das gemeinsame Archiv das Archivgut der beteiligten Gemeinden getrennt voneinander auf.

2. Bei der dauernden Übergabe von Archivgut einer Gemeinde an das Staatsarchiv nach [Art. 7](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/147.1/de/art7) des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011[[9]](#paragraphtext_content_fn_253031_2_9_c) bewahrt das Staatsarchiv das übergebene Archivgut getrennt von Archivgut des Kantons und von anderem übergebenem Archivgut auf.

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