Art. 20 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Trennung von Archivgut a) bei Bestandesänderungen von Gemeinden
Art. 20 VAA · Trennung von Archivgut a) bei Bestandesänderungen von Gemeinden
1. Bei Bestandesänderungen von Gemeinden nach den Bestimmungen des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April 2007
a) bewahrt die vereinigte Gemeinde das Archivgut der vorbestandenen Gemeinden getrennt voneinander und getrennt von ihrem Archivgut auf;
b) bewahren die Gemeinde, der von Gesetzes wegen das Archiv einer anderen Gemeinde übertragen wird, und die Gemeinde, der aufgrund eines übereinstimmenden Beschlusses das Archiv einer anderen Gemeinde ganz oder teilweise übertragen wird, das Archivgut getrennt von ihrem Archivgut auf.
2. Für Bestandesänderungen von Gemeinden vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
3. Das Staatsarchiv wendet Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sachgemäss an, wenn ihm Archivgut von Gemeinden nach durchgeführten Bestandesänderungen zur dauernden Aufbewahrung übergeben wird.