147.11
VAA
CH-SG
Art. 2 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Verantwortliche Person
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VAA · Verantwortliche Person
1. Das öffentliche Organ bezeichnet eine Person, die für die Umsetzung der Vorschriften über die Aktenführung sowie die Pflicht zur Anbietung und Ablieferung der Unterlagen und im Fall von fehlender Archivwürdigkeit für deren Vernichtung verantwortlich ist. Die Führungsaufgaben verbleiben bei der Leitung des öffentlichen Organs.
2. Die Gemeinde kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, der oder dem die Leitung des Gemeindearchivs obliegt, als verantwortliche Person bezeichnen.
3. Das öffentliche Organ gibt dem Staatsarchiv die verantwortliche Person bekannt.