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147.11 VAA CH-SG

Art. 19 Verordnung über Aktenführung und Archivierung (VAA) - Trennung von Unterlagen und Archivgut

III. Sicherung - 2. Archivgut
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Art. 19 VAA · Trennung von Unterlagen und Archivgut

1. Das öffentliche Organ von Gemeinde sowie selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen, Gemeindeverband und Zweckverband und das zuständige Archiv stellen sicher, dass Unterlagen und Archivgut getrennt aufbewahrt werden.

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